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   VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10 V   

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VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10 V (https://dejure.org/2011,27860)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2011 - 3 K 631.10 V (https://dejure.org/2011,27860)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2011 - 3 K 631.10 V (https://dejure.org/2011,27860)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10
    Die gemeinsame Personensorge besteht, wenn sich die Eltern in für das Kind und seine weitere Entwicklung wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08, zitiert nach Juris Rdn. 12, 16).

    Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle wie den vorliegenden, kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08, 18.08 und 29.08 -).

    Auch aus Art. 4 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/86/EG, auf die die Kläger ausdrücklich Bezug nehmen, folgt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 Rz. 15 - Juris -).

  • BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 180.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für das Eingreifen der Härteklausel des § 20

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 - zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes) und ihm folgend des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Februar 2007 - OVG 2 S 7.07-) liegt eine besondere Härte i.S.d. Vorschrift nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist.
  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 181.93

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Auszug aus VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 - zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes) und ihm folgend des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Februar 2007 - OVG 2 S 7.07-) liegt eine besondere Härte i.S.d. Vorschrift nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist.
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